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Wir Paul Friederich August

von Gottes Gnaden Großherzog von Oldenburg, 
Erbe zu Norwegen, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormann, 
der Dithmarschen und Oldenburg, 
Fürst von Lübeck und Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen x.x.

Thun kund hiemit:

Davon verschiedenen Eingesessenen Unseres Herzogsthums Oldenburg, insbesondere des Stedingerlandes, uns vorgestellt worden ist, wie sie, unter Benennung „Berner Wittwen- und Waisen- Casse“ zur Unterstützung ihrer Wittwen und nachgelassenen Kinder, eine Socität unter sich errichtet haben, davon Statuten nebst ihrer Unterschriften der bis jetzt zusammengetretenen Mitglieder wörtlichlauten wie folgt:   „Die Unterzeichneten Einwohner des Amtes Berne errichten zum Besten ihrer Wittwen und Waisen eine Versorgungs-Anstalt unter dem Namen „Berner Witwen- und Waisen-Casse “ nach den nachfolgenden Statuten:“ 

§.1.

Die Verwaltung dieser Anstalt ist zwei Vorstehern und zehn Gevollmächtigten anvertraut, welche alle drey Jahre von den Mitgliedern der Gesellschaft aus ihrer Mitte gewählt werden. Entschuldigungen sind nicht zulässig. Werden indeß die alten Vorsteher oder Gevollmächtigten nach Ablauf der dreyjährigen Dienstzeit wieder gewählt, so haben sie das Recht, für die nächsten drey Jahre sich zu entschuldigen.

§.2.

a) Die Vorsteher sind zu treuer und gewissenhafter Rechnungsführung und Aufbewahrung des Baarschaften, Documente und sonstigen Gegenstände der Anstalt, sowie zur Wahrnehmung aller Geschäfte und Beförderung des Interesses auch Abwendung aller Nachteile verpflichtet und dafür verantwortlich und mit ihrem Vermögen verhaftet. Sollten Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so haben Sie den der Anstalt dadurch erwachsenen Schaden zu ersetzen. Der erste Vorsteherführt die Rechnung und leitet das Ganze. Der zweite hat die Documente in Gewahrsam und muß darauf achten, dass der erste Vorsteher seinen Verpflichtungen nachkommt.

b) Die Gevollmächtigten sind ebenfalls zu Beförderung des Interesses und Abwendung aller Nachtheile der Gesellschaft verpflichtet, und haben namentlich außer den Versammlungen die Gesellschaft mit zu vertreten (§.10).

c) Sollte im Laufe des Jahres ein Vorsteher sterben, oder sonst nicht im Standeseyn, die Geschäfte vorzunehmen, so tritt der älteste Gevollmächtigte bis zur nächsten Versammlung (§.4) an dessen Stelle, in welcher Versammlung sodann eine neue Wahl vorgenommen wird.

§.3.

a) Die zu Vorsteher und Gevollmächtigten zu wählenden Mitglieder müssen im Amte Berne wohnen, und Eigenthümer von Grundstücken seyn.

b) Sie verwalten ihr Amt ohne Vergütung, indeß darf der erste Vorsteher für seine Mühe und Gefahr bei der Rechnungs- und Casseführung ein halbes Procent von der jährlichen Einnahme an Eintrittsgeldern, Beyträgen und Zinsen für sich in Rechnung bringen, auch darf derselbe alle baare Auslagen, z.B. für Anfertigung der Rechnung, Botenlohn, Insertionsgebühren u.s.w. in Rechnung bringen.

§.4.

a) Am 20sten December eines jeden Jahres findet eine Versammlung aller Mitglieder in einem von den Vorstehern dazu bezeichnenden Wirtshause zu Berne, Nachmittags1 Uhr anfangend, Statt.

b) Da es wünschenswert ist, dass alle Mitglieder in dieser Versammlung erscheinen, so haben die unentschuldigt ausgebliebenen oder nach dem Ermessen der Versammlung nicht genügend entschuldigten Mitglieder jedes eine Brüche von 24RT Gold zu bezahlen, welche der im nächsten Termine zu vertheilenden Summe hinzugeht.

c) In dem zur Versammlung gewählten Wirtshause ist in den 14 Tagen vor dem Termine die Jahres-Rechnung, welcher:

1. ein Verzeichniß aller Mitglieder der Anstalt,

2. eine genaue Designation der zum Fond gesammelten Capitalien, mit Angabe der Personen, bey welche dieselben belegt sind und des Datums der Ingrossation, 

3. ein Verzeichniß der Wittwen und Waisen, welche die zu vertheilenden Geldererhalte, mit genauer Rechnung, wie viel jede Portion beträgt,

4. der Schluß über die vorjährige Rechnung, und 

5. die sonst zu gehöriger Belegung der Rechnung erforderlichen Anlagen.

beygelegtseyn müssen, zu Einsicht aller Betheiligten offen zu legen.

d) Die Vorsteher machen durch eine Bekanntmachung in den Oldenburgischen Anzeigen und an den fünf Kirchen des Amts Berne drey Wochen vor dem 20sten December daszu der nach §.4. der Statuten zu haltenden Versammlung bestimmte Wirthshaus bekannt, und fordern die Mitglieder auf, zu Vermeidung der §.4. und §.5.angedroheten Nachtheile, sich Nachmittags 1 Uhr einzufinden, vorher auch die in demselben Wirthshause offen liegende Jahresrechnung nebst Nachrichten und Berechnungen einzusehen.

§.5.

a) in dieser Versammlung werden alle drey Jahre (conf. §.2. am Schlusse) die Vorsteher und Gevollmächtigten der Anstalt gewählt, auch jährlich alle die Anstalt betreffenden Angelegenheiten berathen und nach Mehrheit der Stimmen, wobey die Stimme des ersten Vorstehers im Falle der Stimmen- Gleichheit entscheidend ist, beschlossen.

b) Von den in der Versammlung nicht persönlich anwesenden Mitgliedern wird angenommen, daß sie dem Beschlusse der Mehrheit der Erschienenen beystimmen, und eine Abstimmung durch Gevollmächtigte ist nicht zulässig.

c) die Vorsteher haben in dieser Versammlung die am Schlusse des vorigen §. sub c) 1. bis 5. inclusive namhaft gemachte Rechnung u. wörtlich vorzulesen, und haben die Documente welche zu der Designation der zum Fond bildenden Capitalien gehören, zur Einsicht der Versammlung vorzulegen.  

d) Da diese Rechnung und Berechnungen nach §.4. bereits 14 Tage lang zur Einsicht der Betheiligten offen gelegen haben, so können und müssen etwaige Einwendungen und Monita gegen dieselben in diesem Termine sofort vorgebracht werden, und die Versammlung fast darüber nach kurzer Verhandlung einen Beschluß.

e) Die Repartitions-Berechnung wird hiernach nöthigenfalls rectisicirt, und der erste Vorsteher zahlt die Gelder in den darauf folgenden Tagen an die Wittwen und Vormünder der Waisen gegen Quittung aus. 

§.6.

Die zu vertheilenden Gelder sind zur Unterhaltung der Empfänger in dem nachfolgenden Jahre bestimmt, und dürfen von keinem Gläubiger in Anspruchgenommen, noch mit Arrest belegt, noch zum Concurs gezogen werden.

 §.7.

In dieser Versammlung wird auch über die Sicherheit der belegten und zu belegenden Capitalien des Fonds berathen, und sind die Vorsteher, wenn Sie den Beschlüssen der Versammlung gemäß handeln, für die Sicherheit der Capitalien nichtverantwortlich. -
Für den Fall aber, dass etwa dem Versammlungstage ein annehmbarer Anleiher sich meldet und nicht vielleicht eine gute Gelegenheit zur sichern Belegung vorhandener Gelder verloren gehen möchte, werden die Vorsteher bevollmächtigt, dergleichen Gelder zu belegen, wenn die §§. 1.2. und 10. genannten Gevollmächtigten deshalb zu Rathe gezogen und sechs derselben wenigstens ihre Zustimmung gegeben haben werden – ohne dass im Falle etwaigen Verlustes den Vorstehern etwas zu Last gelegt werden soll. 

§.8.

In derselben Versammlung wird auch über die etwa nothwendig erachtete Abänderung gegenwärtiger Statuten berathen und beschlossen, indeß ist zur Beschließung einer solchen Abänderung nothwendig:

a) Daß diese Versammlung unter Direction des Amtes Statt finde, welches darüber ein Protocoll aufnimmt,

b) das wenigstens 3/4 aller Mitglieder der Anstalt die Abänderung einstimmig beschließen, und

c) dass die Großherzogliche Regierung die in dieser Weise beschlossene Abänderung genehmigt. 

§.9.

Über alles was in der genannten Versammlung vorgekommen ist, muß vom Großherzoglichen Amte Berne ein genaues Protocoll aufgenommen werden, welches am Schlusse der Verhandlung wörtlich vorgelesen und sodann vom den Vorstehern und den drey ältestender erschienen Mitglieder der Anstalt mit unterzeichnet wird. 

§.10.

Die Vorsteher sind ermächtigt und verpflichtet, ohne die Versammlung der Mitglieder am 20sten December und deren Beschlussnahme zu erwarten, Namens der Anstalt folgendes vorzunehmen.

a) die Aufkündigung, Einziehung oder Einklagung der etwa plötzlich unsicherwerdender Capitalien,

b) Die Belegung der in der Versammlung nicht belegten Capitalien ( §.7.)

c) Die Besorgung und Verrichtung
überhaupt aller Angelegenheiten der Gesellschaft, die nach ihrem Ermessen keinen Aufschub bis zur Versammlung leißen, 

indeß wird den Vorstehen dabey zur Pflicht gemacht, mit dem Gevollmächtigten der Gesellschaft (§.1.und 2.) die Sache zu überlegen, und das Geschehene sodann in der nächsten Versammlung der Gesellschaft vorzutragen.

§.11.

a) Alle aus dem Beitritt zu dieser Gesellschaft zwischen dieser und den einzelnen Mitglieder, oder dem Benesicianten, oder einzelnen oder mehren der beiden Letzteren unter sich, etwa entstehenden Differenzen und Streitigkeiten werden – insoweit nicht nach §§.4b, 12d und 24c etwas ausdrücklich von dem Beschlusse der Gefolgschaft abhängig gemacht worden ist, in welchen Fällen  überall keine Berufung Statt findet – ohne Rücksicht auf die Summengröße im Wege des Conpromisses zunächst vom Großherzöglichen Amte Berne, und falls jemand dabey sich nicht beruhigen wollen, auf eingelegten Recurs, von der Großherzoglichen Regierung, entschieden, und es soll darüber durch und kein Verfahren vor dem Civilgericht Statt finden.

b) Auf dem nämlichen Wege werden auch alle und jede, mit dem Rechnungsführer der Gesellschaft über die Rechnungs- und ganze Geschäftsführung etwa entstehenden Differenzen zur Erledigung und Entscheidung gebracht.

c) Den Großherzoglichen Amt Berne soll ersucht werden, das auf §.9. in der jährlichen Versammlung aufzunehmende Protocoll abzuhalten, und dabey namentlich den, auf augenblicklicher Entfernung des Rechnungsführers, zufassenden Schluß der Versammlung über die abgelegte Rechnung, zu Protocoll zu nehmen; und falls dabey unerledigte Differenzen bleiben, sollen diese vom genannten Amte weiter instruiert
und entschieden werden, von welcher Entscheidung denn auch bloß der Recurs an die Großherzogliche Regierung zulässig ist.

d) Zu Verfolgung solcher Ansprüche s
oll nöthigenfalls von der Versammlung unter Vermittelung des Amts sofort ein besonderer Bevollmächtigter erwählt werden.

e) Alle diese auf einer oder anderen Weise gefassten Beschlüsse oder
Entscheidungen sollen ohne Weiteres, und ohne Dazwischenkunft einer anderen gerichtlichen  Behörde, ohne Rücksicht auf die Summengröße, durch das Amt Berne vollstreckbar sein. 

f) Zu dem Ende soll ins besonderen um die höchste Genehmigung dieses Compromisses und der übrigen Bestimmungen nachgesucht werden (§.23). 

§.12.

a) Jedes Mitglied der Anstalt zahlt jährlich und zwar am 20ten December 1837 für das Jahr vom 20ten December 1837. bis dahin 1838; und ferner an jedem 20ten December für das darauf folgende Jahr ein Beytragsgeld von 10RT Gold, die vollwichtige Pistoln zu 5RT gerechnet.
Die Zahlung dieses Beytragsgeldes kann auf schon vorher im November und December jeden Jahres geschehen, falls ein Mitglied dies wünschen würde. 

b) Ist die Zahlung dieses Beytragsgeldes vor oder am 20sten December nicht erfolgt, so wird angenommen, dass das Mitglied nicht ferner Mitglied seyn will, und dasselbe hat alle Ansprüche an die Gesellschaft verloren, und kann namentlich eine Zurückzahlung des früher zur Casse der Gesellschaft Gezahlten auch nicht verlangen, welche Zurückzahlung selbstredend auch dann nicht Satt findet, wenn ein Mitglied der Gesellschaft stirbt. – Auch die Wittwen und Kinder des auf diese Weise ausgetretenen Mitgliedes können keinerley Ansprüche an die Anstalt machen.

c) Der beabsichtigte Austritt eines Mitgliedes aus der Gesellschaft braucht hiernach der Gesellschaft nicht besonders angezeigt werden, sondern folgt schon von selbst aus der unterlassenen Zahlung des Beytraggeldes, und das ausgetretene Mitglied ist damit von allen Verpflichtungen gegen die Gesellschaft frey –Sollte der Ausgetretene nachher wünschen, wieder Mitglied zu werden, so kommen alle Vorschriften wegen Aufnahme neuer Mitglieder zur Anwendung.

d) die an jedem 20sten December zu zahlenden 10 RT. Gold Beytragsgelder können wegen unverschuldeter Armuth oder wegen eingetretener Unglücksfälle eines mehrjährigen Mitgliedes von der Gesellschaft im Versammlungstage, auf desfälliges Ansuchen ganz oder theilweise für ein Jahr erlassen werden. – Diese Erlassung kann by demselben Mitgliede aber höchstens zweymal wiederholt werden. 

§.13.

a) Aus der einen Hälfte dieser jährlichen Beytragsgelder, und aus den §.20. genannten Eintrittsgeldern, wird ein Fond der Gesellschaft gebildet. Die andere Hälfte der Beytragsgelder wird mit den Zinsen des Fonds am Schlusse des Jahres , für welches die Zahlung geschehen ist, über die, alsdann vorhandenen Wittwen und Waisen der Mitglieder vertheilt (§.14. und 15.)

b) die Gelder des Fonds werden auf sichere Hypothek belegt, mit der Bestimmung des Verzinnsungs-Termins auf den 1sten December eines jeden Jahres (§.16.)

c) Hat der Fond die nachgenannten Summen , nämlich:

bey  30 Mitglieder  von . . . . 3000 Rthlr. 
ײ 40 Mitglieder  von   . . . 4000 ײ 
ײ 50 Mitglieder von   . . . 5000 ײ


und so ferner in gleichem Verhältnisse, erreicht: So werden die jährlichen Beytragsgelder nicht mehr zur Hälfte zum Fond gerechnet, sondern dieselben werden jährlich ganz vertheilt, indeß hängt es dann von dem Beschluss der Gesellschaft (unter Beobachtung des §.8.) ab, ob die jährlichen Beytrags-Gelder vielleicht noch ferner zur Hälfte zum Fond berechnet werden sollen. Die Eintrittsgelder (§.20.) werden aber auch in diesem Falle fort während zum Fond genommen.

Soll der Fond überhaupt nicht weiter steigen, welches von der Versammlung mit Beobachtung des §8 zuermessen ist, sogehen auch die Eintrittsgelder jährlich mit zur Vertheilung, evtualiter wenn die Portion einer Witwe über 100 RT beträgt, können die jährlichen Beyträge herabgesetzt werden -( §15)

d) Wenn der indeß durch Verluste wieder unter dieses Summe vermindert werden sollte, so werden die Beytrittsgelder zur Hälfte, und die Eintrittsgelder zum vollen wieder zum Fond gerechnet, bis die genannten Summen wieder vorhanden  sind.

e) eine Theilung dieses Fonds unter den jetzigen oder künftigen Mitgliedern kann und soll nicht satt finden, sondern derselbe bleibt unangerührt und nur die Zinnsen dürfen nachdem §§ verwardt werden. Selbst eine, durch Beschlußnahme oder wegen Mangels an hinlänglicher Theilnahme von selbst eintretende Auflösung der Societät hat nicht die Vertheilung des Fonds zur Folge, sondern derselbe soll erhalten und wegen Erlass fernerer Verwaltung sowohl, als wegen Verwendung der jährlichen Auskünfte zu Unterstützung der Wittwen und Waisen von den zur Zeit der Auflösung der Societät vorhandenen Mitgliedern derselben - unter Vorbehalt der Genehmigung Großherzoglichen Regierung, welche insbesondere das Interesse der Wittwen und Kinder der Verstorbenen Mitglieder der Gesellschaft, evtualiter den Eingesessenen des Amts Berne, berücksichtigen wird - das Nähere verabredet für die Zukunft festgelegt werden.

§.14.

Die Zinsen des Fonds und die Hälfte der Betragsgelder und die Eintrittsgelder (§13) werden nach Abzug aller Kosten der Anstalt, namentlich der Procente und der Auslagen (§3:) am Schlusse des Jahres für welches die Zahlung des Beitragsgeldes geschehen ist, über die am 20ten December 1838 und ferner an jeden 20ten December vorhandene Wittwen und Kindern der verstorbenen Mitglieder der Gesellschaft nach gleichen Theilen vertheilt, wie folgt.

§15.

a) Hat das verstorbene Mitglied eine Wittwe hinterlassen, so erhält diese bis an ihren Tod den vom ihr am 20ten December auf sie fallenden Antheil und stirbt diese mit Hinterlassung eins oder mehrerer Kinder des verstorbenen Mitgliedes, welche noch nicht 20Jahre alt ist, zusammen in den Anteil der Mutter.

b) Hat das verstorbene Mitglied keine Wittwe, aber ein oder mehrere Kinder unter 20 Jahren hinterlassen, so erhalten diese Kinder bis dahin, daß das jüngste 20Jahre alt ist , zusammen den Antheil, der auf eine Wittwe gefallen sein würde.

c) Hat das verstorbene Mitglied ein Kind oder mehrere Kinder unter 20Jahren erster Ehe und eine Wittwe zweiter Ehe oder ein Kind oder mehrere Kinder unter 20Jahren zweyter Ehe hinterlassen, so erhalten das Kind oder die Kinder erster Ehe die eine Hälfte und die Wittwe eventualiter das Kind oder die Kinder zweyter Ehe die andere Hälfte des Antheils.

d) Wenn nach a, b, und c mehre Kinder zusammen den Antheil einer Wittwe erhalten, so sollen nur die Kinder unter 20Jahren daran Theil haben und die etwa vorhandenen über 20 Jahre alte Kinder erhalten davon nichts. Das Alter der Kinder am Versammlungstage ist entscheidend.

e) Wenn die Wittwe eines verstorbenen Mitgliedes sich wieder verheiratet, so wird derselben an dem darauf folgenden 20ten December und ferner nichts mehr ausgezahlt. Ist aber ein Kind oder sind Kinder derselben aus der Ehe mit dem verstorbenen Mitgliede der Gesellschaft vorhanden, welches oder welche noch nicht 20 Jahre alt sind sind so treten dasselbe oder dieselben zusammen in die Stelle der Mutter, und Erhalten deren  b. Antheil an der jährlichen Dividende bis dahin dass das jüngste 20Jahre ist.

f) Sind die in einem Jahre vertheilten Gelder so erheblich und der Wittwen und Waisen so wenige, daß jede Wittwe oder die in deren Stelle tretenden Kinder zusammen, über 100 RT Gold erhalten würden so soll das Mehr zum Fond gelegt werden. Wenn der Fond aber die im §13 bestimmte oder ferner zu bestimmte Höhe erreicht hat, so wird die Portion einer Wittwe eventualiter der Kinder auch wenn dieselbe mehr als 100 RT betragen sollte, ganz ausbezahlt, falls sodann nicht etwa eine Herabsetzung der jährlichen Beiträge beschlossen werden sollte (13a) welche indeß nur so weit geschehen kann, daß die Portion einer Wittwe nicht unter die Summe von 100 RT hinabsinkt.

g) Sind keine Wittwe oder kein Kind oder Kinder unter 20 Jahren von verstorbenen Mitgliedern der Gesellschaft vorhanden, so werden die zu verteilenden Zinsen und Beitragsgelder für das Jahr zum Fond gelegt.

§16.

a) Die am 1sten Oktober (13c) fälligen Zinsen müssen nach Ablauf von 8 Tagen sofort eingeklagt werden, damit dieselben gegen den 20ten December angekommen sind.

b) Um die Beytreibung zu erleichtern und abzukürzen haben die Vorsteher bey Belegung der Capitalien zu bedingen, daß die Empfänger sich der Competenz des Amts Berne - auch über die Summe von 25 Gold hinaus unterwerfen, auch ist durch sonstige zweckmäßige Stipulationen in der Schuld .....die prompte Zahlung der Zinsen zu sichern.

c) Sollten am 20ten December denach Zinsen ....., und von den Vorstehern nicht etwa vorgeschossen werden, wozu dieselben freilich nicht schuldig sind, so wird jeder Wittwe und den an die Stelle einer Wittwe tretenden Kindern ein verhältnißmäßiger Theil der repartirten Summe abgezogen und kommt der Zinsen Rückstand, falls derselbe später noch erheben sein würde, sodann an dem darauf folgenden 20ten December mit zur Vertheilung.

§17.

a) Alle nicht über 50 Jahre alte Einwohner des Amts Berne mit Ausnahme nur der Schiffer für welche eine besondere Versorgungsanstalt errichtet worden ist- können  Mitglieder dieser Versorgungsanstalt werden, wenn hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes nichts entgegensteht und sie eine ordentliche, namentliche nüchterne Lebensweise führen, auch einen guten unbescholtenen Ruf haben.

b) Bis dahin daß die Zahl der Mitglieder dieser Gesellschaft keine 100 beträgt, können auch Einwohner benachbarter Oldenburgischer Ämter aufgenommen werden. Später aber nicht, als nur nach besonderen Beschluß der Gesellschaft, unter Beobachtung der Bestimmungen  im §8

§18.

a) Wer Mitglied der Gesellschaft zu werden wünscht, hat einen Eyntrag aus den Kirchenbüchern aus welchen sein eigenes Alter und das Alter seiner Ehefrau hervorgeht.

b) einen, von einem conerssionirten in den Ämtern Berne und Elsfleth oder in den Städten Oldenburg und Delmenhorst wohnenden in gutem Rufe stehenden Arzte ausgestellten Gesundheitsschein beizubringen welcher Gesundheitsschein nach folgenden Fourmular ertheilt sein muß.
"Ich unterzeichneter, conerssionirter Arzt , erkläre und bescheinige hierdurch, daß N zu N weder krank noch bettlägerich noch gegenwärtig dem zu sehen noch mit irgend einer Krankheit behaftet ist, welche sein baldiges Absterben besorgen ließe, auch so viel mir bekannt in dem letztverwichenen ganzen Jahre keine Krankheit ausgestanden hat, welche kränkliche Folgen hinterlassen hat, sondern er so weit dem äußeren Ansehen nach und aus sonstigen Umständen geurtheilt werden kann, sich nach Maßgabe seines Alters, bei vollen Sinnes und Leibeskräften und im Stande befindet, seine Arbeiten und Geschäfte zu verrichten, wie mir dann auch nicht bekannt ist, daß derselbe eine unordentliche Lebensweise fährt, die seiner Gesundheit nachtheilig sein könnte.
Obriges und daß ich in Betreff des Gesundheitzustandes das -zu- nichts verschwiegen habe, was dabei in betracht kommen könnte, versichere ich nach sorgfältiger Untersuchung und Überlegung aus mein Gewissen"           

N.N. den ........

Wäre der Gesundheitsschein nicht von dem gewöhnlichen Hausarzt des um die Aufnahme nachsuchenden ausgestellt, so kann die Beibringung auch eines Gesundheitsschein von dem Hausarzte aufgegeben werden.

c) Falls der Aufsuchende dem Mitgliedern der Gesellschaft nicht genügend bekannt sein sollte und überhaupt wenn die Gesellschaft es verlangt , muß der Aufsuchende eine Bescheinigung des Predigers und des Amts beibringen, daß er (nach §17b) eine ordentliche, namentlich nüchterne Lebensweise führt und einen guten unbescholtenen Ruf hat. Diese in einer Jahres Versammlung (§4) von  der Gesellschaft verlangte Bescheinigung muß sofort evtualiter aber in der nächsten Jahres Versammlung eingeliefert werden, bis wohin im letzten Falle die Aufnahme ausgesetzt ist.

§19.

a) Die Aufnahme neuer Mitglieder geschieht in der im §4 genannten Versammlung durch Abstimmung oder durch Ballottement wobei die Mehrzahl der anwesenden Mitglieder (§21) für die Aufnahme stimmen muß, widrigenfalls dieselbe nicht geschieht

b) Wenn die Zahl aller Mitglieder (§21) keine 100 beträgt, kann einem Einwohner des Amtes Berne der den vorstehenden §§ gemäß qualificirt ist, die Aufnahme nicht versagt werden. und kann ein Abgewiesener unter Production der erforderlichen Zeugnisse an das Großherzogliche Amt wenden, welches nach Untersuchung der Sache zuerkennen hat, ob der Abgewiesene aufzunehmen ist oder nicht.

§20.

a) Ist die Aufnahme beschlossen, so zahlt das neue Mitglied sofort nicht allein das gewöhnliche Beitragsgeld so 10RT Gold, sondern auch ein Eintrittsgeld, welches nach Verschiedenheit des Alters bestimmt wird:
für Personen von

20 - 25  Jahren zu     6  Gold 
25 - 30  7 ײ 
30 - 35 9 ײ 
35 - 40 11 ײ 
40 - 45 15 ײ 
45 - 50 20 ײ 

welches Eintrittsgeld zum Fond der Gesellschaft gelegt wird.

b) ist der Aufzunehmende mehr als 5 Jahre älter als seine Ehefrau, so muß derselbe wegen des Unterschiedes der Jahre ein höheres Eintrittsgeld bezahlen, nämlich wenn die Frau zwischen 5 und 10 Jahren jünger ist als der Mann 1/8 des Eintrittgeldes mehr, 
wenn die Frau zwischen 10 und 15 Jahren jünger ist als der Mann 1/4 des Eintrittgeldes mehr,
wenn die Frau zwischen 15 und 20 Jahren jünger ist als der Mann 1/2 des Eintrittgeldes mehr,
wenn die Frau über 20 Jahre jünger ist als der Mann den ganzen Betrag des Eintrittgeldes mehr und nach demselben Verhältnisse wird das Eintrittgeld verringert, wenn der Aufzunehmende jünger ist als seine Frau.

c) Will ein Wittwer zum Besten seiner Kinder Mitglied der Anstalt werde, sodaß die Kinder zusammen die Portion einer Wittwe erhalten würden bis dahin, daß das jüngste Kind 20 Jahre alt geworden ist, so bezahlt derselbe das Eintrittgeld nach §20a ohne daß §20b zur Anwendung kommt.

d) Schreitet ein Mitglied, welches Wittwer gewesen oder während seiner Mitgliedschaft geworden ist, zu ferner Ehe, so muß es wegen etwaigen jüngeren Alters seiner Frau das Eintrittgeld nach a) nicht zu bezahlen.

e) Ist der Fond zu einer irgend erheblichen Summe, etwa 2000 bis 3000 RT Gold gestiegen, so werden sub a,b,c und dagenannten , Eintrittgelder, unter Beobachtung des §8 zu erhöhen sein.

§21.

Ein Mitglied kann auch zu einer halben oder auch zu einer viertel Portion Mitglied sein, und stimmt und zahlt in diesem falle immer nur zur Hälfte oder zum Viertel und wird überhaupt in jeder Hinsicht nur zur Hälfte oder zum Viertel gerechnet, so wie dem auch seine Wittwe oder Kinder demnächst nur eine halbe oder viertel Portion erhalten.

§22.

a) Das neue Mitglied unterzeichnet die Statuten und erhält dagegen einen Receptionsschein nach folgenden Formulare ausgefertigt:

    

N. zu N. ist unter dem heutigen dato als Mitglied der Berner Wittwen und Waisen Casse zu einer /: ganzen, halben, viertel / Portion aufgenommen worden, und hat die Statuten unterzeichent.
Solches, auch daß derselbe die unten specificierten Beitrags und Eintrittsgelder mit überhaupt  ~~ Gold berzahlt hat, wird demselben hierdurch bescheinigt.
             Berne December 20.12.18--
             Die Vorsteher der Berner Wittwen und Waisen- Casse

              N.N                       N.N

 

b) Für diesen Receptionsschein, und für ein Exemplar der gedruckten Statuten zahlt der Aufgenommene sofort 36 RT Gold zum Fond der Gesellschaft, welcher dagegen die Druckkosten bestreitet.

§23.

a) Die Genehmigung der Großherzoglichen Regierung zu der vorgenannten Anstalt und zu den vorstehenden Statuten, wird durch das Amt Berne nachgesucht und dabei um  hochgeneigte Bewilligung der Stempel und Portolefreyheit in allen Angelegenheiten der Anstalt, insofern nicht dritte Personen oder einzelne Mitglieder der Gesellschaft solche zu zahlen haben, gebeten werden.

b) Die Großherzogliche Regierung wird dabei auch ersucht werden, die zum §6 sowie zum §11 oder zu andere §§ dieser Statuten erforderliche höchste Genehmigung zu bewirken.

c) Die großherzogliche Regierung ist dabei auch zu ersuchen, die ganze Anstalt in Oberaufsicht zu nehmen und zu dem Ende die vom Amte gleich nach dem 20ten December eines jeden Jahres in Original einzusendende Rechnung nebst Beilagen und eine mit einzusendende Abschrift des am 20ten December aufgenommene Protocolls einer Revision zu unterziehen und dann zu sehen, daß der Zweck der Gesellschaft erreicht war.

§24.

a) Am Tage der Errichtung der Gesellschaft können auch über 50 Jahre alte Personen, insofern sie übrigens qualificirt sind aufgenommen werden, wenn dieselben für jedes volle Jahr , welches sie über 50 Jahre alt sind 10 RT Gold am 20ten Dezember 1837 zum Fond der Gesellschaft zu zahlen bereit sind.

b) Die Unterzeichner zahlen am 20ten December 1837 ohne daß dieser Fall ein Rücktritt statthaft ist, das Beitragsgeld als erste Gründer der Anstalt aber kein Eintrittsgeld. Sollte einer von ihnen bis dahin sterben, so muß das Beitragsgeld eventualiter auf die sub. a  genannten 10RT für jedes Jahr über ein 50jähriges Alter, dennoch zwar bezahlt  werden, indeß hat dann seine Wittwe eventualiter sein Kind oder Kinder unter 20 Jahren, am 20ten December 1838 und ferner Antheil an der Dividende.

c) Die in §20 sub a.b. und c. genannten Eintrittsgelder können am ersten Versammlungstage, den 20ten December 193, durch einen Beschluß der Gesellschaft für die an dem tage aufzunehmenden neuen Mitglieder ganz oder theilweise erlassen werden.

d) Die Geschäfte der Vorsteher werden bis zu deren Wahl am 20ten December 1837 vom Großherzoglichen Amte besorgt, und findet dann die Wahl der Vorsteher und Bevollmächtigten nach §5 statt.

 

Beschlossen in Bullings Wirtshause zu Berne am 9ten April 1837

Nahmen teil Personen     von 1-21  zu 1 Portion
von 22-61  "   1/2    "    
62-104  "  1/4     "    
105  "     1     "    

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  Mitgliederliste:

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und jetzt um unsere Landesherrliche Bestätigung dieser Societät und ihrer Statuten unterthänigst gebeten haben, so haben Wir, nach eingezogenen unterthänigsten Bericht unserer Regierung uns in Gnaden bewogenen gefunden, dieser Societät und deren vorstehenden Statuten ihrem ganzen Inhalte nach, jedoch unterdem ausdrücklichen Bemerken, dass die im §. 23.,der Statuten gedachte Revision der Rechnungen von Seiten unserer Regierung nicht in einer förmlichen Revision der Rechnungen durch einen Regierungs- Revisor, sondern nur in einer Nachsicht derselben zum Behuf der Ausführung einer Oberaufsicht durch das Regierungs-Collogium, bestehen können. 
Unsere höchsten Landesherrlichen Genehmigung und Bestätigung sind uns zu ertheilen.

Urkundlich Unserem eigenhändigen Namens Unterschrift
und beygedrückten Großherzoglichen Josiegels
Gegeben auf dem Schlosse zu Oldenburg, den 2ten December 1837

( Siegel )            Unterschrift: August