zurück
  Satzung der Berner Witwen- und Waisenkasse in Berne


I. Allgemeine Bestimmungen

  §1 

Unter dem Namen "Berner Witwen- und Waisenkasse“ haben verschiedene Eingesessene des Stedingerlandes in Jahre 1837 eine Vorsorgungsanstalt zum Besten ihrer Witwen und nachgelassenen Kinder errichtet.

   §2   

Die Kasse hat ihren Sitz in Berne, ihr Geschäftsgebiet umfasst den Bezirk der Gemeinde Berne. 

  §3   

Alle Bekanntmachungen erfolgen durch Rundschreiben.

   II. Mitgliedschaft

    §4   

Mitglieder der Kasse können werden: Alle nicht über 50 Jahre alte Einwohner der Gemeinde Berne, sofern sie unbescholten sind, eine ordentliche, namentlich nüchterne Lebensweise führen und hinsichtlich ihren Gesundheitszustandes nichts entgegensteht. Solange die Mitgliederzahl unter 100 bleibt, können auch Einwohner benachbarter Gemeinden aufgenommen worden.

   §5   

Wer Mitglied der Kassen zu werden wünscht, hat auf Verlangen:
a) eine Geburtsurkunde für sich und seine Ehefrau,
b) eine ärztliche Gesundheitsbescheinigung beizubringen

   §6   

Die Aufnahme neuer Mitglieder geschieht in der Mitgliederversammlung (§ 19) durch Abstimmung oder sogenannte Kugelwahl (Ballotierung). Einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

   §7   

Solange die Zahl der Mitglieder unter 100 beträgt, kann die Aufnahme einem Einwohner der Gemeinde Berne, der im übrigen dazu geeignet ist, nicht versagt werden.

   §8   

a) Ist die Aufnahme beschlossen so hat das neue Mitglied unverzüglich den gewöhnlichen Beitrag mit 20,-- DM (§9) sowie das Eintrittsgeld zu zahlen, welches zum Fonds der Kasse geschlagen wird.   Letzteres wird nach den Alter bestimmt und beträgt: für Personen von  

Alter DM
20 - 25 9,50
25 - 30 14,50
30 - 35 24,50
35 - 40 36,50
40 - 45 49,50
45 - 50 66,00
 

b) Ist der Aufzunehmende mehr als 5 Jahre älter als seine Ehefrau, so muss derselbe wegen den Altersunterschiedes ein höheres Eintrittsgeld zahlen, und zwar:
1/8 mehr, wenn die Ehefrau zwischen 5 und 10 Jahre jünger ist als der Mann,
1/4 mehr, wenn die Ehefrau, zwischen 10 und 15 Jahre jünger ist als der Mann,
1/2 mehr, wenn die Ehefrau zwischen 15 und 20 Jahre jünger ist als der Mann,
1/1 mehr, wenn die Ehefrau über 20 Jahre jünger ist als der Mann.

c) Will ein Witwer zum Besten seiner Kinder Mitglied der Kasse werden, dergestalt, dass die Kinder zusammen den Anteil einer Witwe erhalten werden, bis dahin, dass das jüngste Kind 20.Jahre alt geworden ist, so hat er den Eintrittsgeld nach a) zu zahlen.

d) Schreitet ein Mitglied, welches Witwer gewesen oder es während seiner Zugehörigkeit zur Kasse geworden ist, zur ferneren Ehe, so muss es wegen etwaigen jüngeren Alters seiner Ehefrau den unter b) genannten Aufschlag zum Eintrittsgeld zahlen.

   §9   

Jedes Mitglied der Kasse hat jährlich bis zum 04. Dezember für das folgende Jahreinen Beitrag in Höhe von 20,00 DM zu zahlen, jedoch ist das Mitglied, wenn es25 Jahre hindurch den Beitrag bezahlt hat, von der ferneren Beitragszahlung befreit.   Die Beiträge können ermäßigt werden, wenn der Anteil einer Witwe 200,00 DM übersteigt, jedoch nur insoweit, als durch die Ermäßigung der Anteil einer Witwe nicht unter die Summe von 200,00 DM herabsinkt.   Der Beitrag kann wegen unverschuldeter Armut oder wegen eingetretenen Unglücksfalls eines mehrjährigen Mitgliedes durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Ansuchen für ein Jahr ganz oder teilweise erlassen werden. Wiederholung ist nur zweimal zulässig

   §10   

Das neue Mitglied erkennt die Satzung der Kasse durch Unterschrift als für ihn bindend an und erhält dagegen einen Aufnahmeschein. Für diesen Aufnahmeschein und ein Exemplar der Satzung ist eine Gebühr von 3,00 DM zu zahlen.

   §11   

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch freiwilligen Austritt aus der Kasse,

b) durch Ausschließung. Diese kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit seinem jährlichen Beitrag in Rückstand bleibt.   Die Ausschließung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Von dem erfolgten Ausschuss ist der Ausgeschlossene schriftlich durch Einschreiben zu benachrichtigen.

   §12   

Sollte ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied der Kasse später wiederbeitreten wollen, so kommen alle Vorschriften wegen Aufnahme neuer Mitglieder zur Anwendung.  

III. Verfassung und Geschäftsführung

  §13   

Organe der Kasse sind:

a)   die Vorsteher (zwei)
b)   die Vertrauensmänner - Gevollmächtigte - (vier)
c)   die Mitgliederversammlung.

   §14   

Die Vorsteher sind zu treuer und gewissenhafter Rechnungsführung und Aufbewahrung des Vermögens der Kasse sowie zur Wahrnehmung aller Geschäfte und Förderung des Interesses und Abwendung aller Nachteile verpflichtet. Allen durch Vernachlässigung ihrer Pflichten der Kasse entstehenden Schaden haben sie dieser zu ersetzen. Sie haften für die Erfüllung dieser Verpflichtung mit ihrem Vermögen.   Die Vorsteher vertreten die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. Schriftliche Willenserklärungen müssen von beiden Vorstehern unterschrieben sein. Im Behinderungsfalle genügen die Unterschriften eines Vorstehers und eines Vertrauensmannes (Gevollmächtigten). Der erste Vorsteher ist Rechnungsführer und Leiter der Kasse. Der zweite Vorsteherverwahrt die Urkunden derselben. Der erste Vorsteher kann die Rechnungs- und Kassenführung dem zweiten Vorsteher übertragen.

   §15   

Die Vertrauensmänner (Gevollmächtigte) sind ebenfalls zur Förderung des Interesses und Abwendung aller Nachteile der Kasse verpflichtet.

   §16   

Die Vorsteher, die Vertrauensmänner und die Rechnungsprüfer werden alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung (§ 19) aus ihrer Mitte gewählt. Werden die alten Vorsteher und Vertrauensmänner (Gevollmächtigte) nach Ablauf ihrer dreijährigen Dienstzeit wiedergewählt, so können sie für die nächsten drei Jahreablehnen. Sollte in Laufe des Jahres ein Vorsteher sterben oder zur Fortführung der Geschäfte nicht mehr imstande sein, so tritt bis zur Neuwahl der älteste Vortrauensmann (Gevollmächtigte) an seine Stelle.

   §17   

Die Vorsteher und Vertrauensmänner (Gevollmächtigte) sollen in der Gemeinde Berne wohnen und Grundeigentümer sein. Mit Ausnahme den ersten Vorstehern verwalten sie ihr Amt unentgeltlich. Es werden ihnen nur die in Interesse der Kasse gemachten baren Auslagen erstattet. Der erste Vorsteher erhält für seine Mühe bei der Rechnungs- und Kassenführung p.a. so 30,-- DM.

   §18   

Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben hat der erste Vorsteher als Rechungsführer und Leiter der Kasse alljährlich vor dem 15. November Rechnung zu legen. Zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder haben die Rechnung zu prüfen. Nachgeschehener Prüfung ist diese sodann mit den Prüfungsverhandlungen im Hause des Rechnungsführers zur Einsicht aller Beteiligten 14 Tage auszulegen. Die Auslegung ist bekannt zu machen. Die Feststellung der Rechnung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. 

  §19   

Alle die Kasse betreffenden Angelegenheiten werden, soweit erforderlich und sie nicht der Dringlichkeit halber von den Vorstehern – eintretenden Falls unter Zuziehung der Vertrauensmänner - sofort zu erledigen sind, in der Mitgliederversammlung beraten und nach Stimmenmehrheit beschlossen. In Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorstehers. Eine Abstimmung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.   Die Versammlung findet an 1. Montag des Monate Dezembers in einem von den Vorstehern jedesmal zu bezeichnenden Wirtshause zu Berne statt. Mitglieder die in dieser Versammlung fehlen, werden mit 10,-- DM gebrücht. In Härtefällen kann die Mitgliederversammlung Ausnahmen zulassen.

   §20   

Ort, Tag und Stunde der Versammlung sind mindestens 14 Tage vor den Terminschriftlich bekannt zu geben.  

IV. Vermögensverwaltung und Verteilung
der Aufkünfte, Verlust der Ansprüche.

  §21   

Die Beiträge (§8), die Brüche (§19) und die Zinsen des Fonds werden nach Abzug der Verwaltungskosten der Kasse am 4. Dezember jeden Jahres unter die dann vorhandenen Witwen und Waisen der verstorbenen Mitglieder der Kasse verteilt. Die Eintrittsgelder (§8) und die Gebühren für den Aufnahmeschein und für die Satzung fließen zum Fonds der Kasse. Der Tod eines Mitgliedes ist dem ersten Vorsteher der Kasse unter Vorlegung einer Sterbeurkunde anzuzeigen.

   §22   

Die Verteilung der alljährlichen Mittel geschieht nach folgenden Grundsätzen:

a) Hat das verstorbene Mitglied eine Witwe hinterlassen, so erhält dieselbe bis an ihren Tod den an jedem 4. Dezember auf sie entfallenden Anteil. Stirbt diese mit Hinterlassung eines oder mehrerer Kinder des verstorbenen Mitgliedes, welche noch nicht 20 Jahre alt sind, so treten diese Kinder bis zum Alter von 20 Jahren zusammen in den Anteil der Mutter.

b) Hat das verstorbene Mitglied keine Witwe aber ein oder mehrere Kinder unter 20Jahren hinterlassen, so erhalten diese Kinder bis zum Alter von 20 Jahren zusammen den Anteil, der auf eine Witwe entfällt.

c) Hat das verstorbene Mitglied ein oder mehrere Kinder unter 20 Jahren, aus erster Ehe und eine Witwe aus zweiter Ehe oder ein oder mehrere Kinder unter 20 Jahren aus zweiter Ehe hinterlassen, so erhalten das bzw. die Kinder aus erster Ehe die eine Hälfte und die Witwe bzw. das Kind oder die Kinder aus zweiter Ehe die andere Hälfte des Anteils.

d) Das jährlichen Witwengeld soll 200,-- DM nicht übersteigen. Das eventuellvorhandene Mehr fließt in den Fonds der Kasse.

e) Sind keine Empfangsberechtigten vorhanden, so werden die gesamten Aufkünfte abzüglich Verwaltungekosten zum Fonds gelegt.  

V. Auflösung

  §23   

Eine Auflösung der Kasse findet, soweit sie nicht wegen mangelnder Teilnahme von selbst erfolgt, statt, wenn 3/4 aller Mitglieder für die Auflösung stimmen. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an die dann empfangsberechtigten Witwen und Waisen.  

VI. Satzungsänderung

  §24   

Eine Abänderung dieser Satzung muss in einer ordnungsmäßig berufenen Mitgliederversammlung (§ 19) von mindestens 3/4 der in der Versammlung anwesenden Mitglieder beschlossen worden. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.  

VII. Schlussbestimmung

  §25   

Mit der Genehmigung dieser Satzung treten die bisherige Satzung mit sämtlichen Änderungen außer Kraft.

Berne, den 6. Dezember 1971

 

I. Vorsteher (Wilhelm Hayen) II. Vorsteher (Erich Wachtendorf)