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Satzung der Berner Witwen- und Waisenkasse
Versicherungsverein a. G.


I. Allgemeine Bestimmungen

  §1

Unter dem Namen "Berner Witwen- und Waisenkasse“ haben verschiedene Eingesessene des Stedingerlandes in Jahre 1837 eine Vorsorgungsanstalt zum Besten ihrer Witwen und nachgelassenen Kinder errichtet.

   §2   

Die Kasse hat ihren Sitz in BERNE, ihr Geschäftsgebiet umfasst den Bezirk der Gemeinde Berne.

   §3   

Alle Bekanntmachungen erfolgen durch Rundschreiben.

   II. Mitgliedschaft

    §4   

Mitglieder der Kasse können werden:

Alle nicht über 50 Jahre alte Einwohner mit Erst- oder Zweitwohnsitz in der Gemeinde Berne, sofern sie unbescholten sind, eine ordentliche, namentlich nüchterne Lebensweise führen und hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes nichts entgegen steht.

   §5   

Wer Mitglied der Kassen zu werden möchte, hat auf Verlangen:

a) eine Geburtsurkunde für sich und seine Ehefrau,

b) eine ärztliche Gesundheitsbescheinigung beizubringen

   §6   

Die Aufnahme neuer Mitglieder geschieht in der Mitgliederversammlung (§19) durch Abstimmung. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

   §7   

Solange die Zahl der Mitglieder unter 100 beträgt, kann die Aufnahme einem Einwohner der Gemeinde Berne, der im übrigen dazu geeignet ist, nicht versagt werden.

   §8   

a) Ist die Aufnahme beschlossen , so hat das neue Mitglied unverzüglich den Jahresbeitrag nach § 9 in Höhe von 20,00 Euro sowie das einmalige Eintrittsgeld, welches auf das Rücklagenkonto der Kasse eingezahlt wird, zu zahlen. Letzteres wird nach dem Alter bestimmt und beträgt für Personen von :

Alter Euro
20 - 25 8,00
25,5 - 30 12,00
30,5 - 35 18,00
35,5 - 40 28,00
40,5 - 45 36,00
45,5 - 50 50,00
 

b) Ist der Aufzunehmende mehr als 5 Jahre älter als seine Ehefrau, so muss derselbe wegen den Altersunterschiedes ein höheres Eintrittsgeld zahlen, und zwar:
1/8 mehr, wenn die Ehefrau zwischen 5 und 10 Jahre jünger ist als der Mann,
1/4 mehr, wenn die Ehefrau, zwischen 10 und 15 Jahre jünger ist als der Mann,
1/2 mehr, wenn die Ehefrau zwischen 15 und 20 Jahre jünger ist als der Mann,
1/1 mehr, wenn die Ehefrau über 20 Jahre jünger ist als der Mann.  

c) Will ein Witwer oder Geschiedener zum Besten seiner Kinder Mitglied der Kassewerden, dergestalt, dass die Kinder zusammen den Anteil einer Witwe erhalten werden, bis dahin, dass das jüngste Kind 20 Jahre alt geworden ist, so hat er das Eintrittsgeld nach a) zu zahlen.

d) Schreitet ein Mitglied, welches Witwer oder Geschiedener gewesen oder es während seiner Zugehörigkeit zur Kasse geworden ist, zur ferneren Ehe, so muss es wegen etwaigen jüngeren Alters seiner Ehefrau den unter b) genannten Aufschlag zum Eintrittsgeld zahlen.

   §9   

Jedes Mitglied der Kasse hat jährlich nach der Mitgliederversammlung unverzüglich für das folgende Jahr den Jahresbeitrag in Höhe von 20,00 Euro zu zahlen , jedoch ist das Mitglied , wenn 25 Jahre hindurch den Beitrag gezahlt hat, von der weiteren Beitragszahlung befreit.
Die Beiträge können herabgesetzt werden , wenn der Anteil einer Witwe 250 Euro übersteigt., jedoch nur insoweit, als durch die Ermäßigung dann der Anteil einer Witwe nicht unter die Summe von 250 Euro herabsinkt.
Der Beitrag kann wegen unverschuldeter Armut oder wegen eingetretenen Unglückfall eines mehrjährigen Mitgliedes durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Ansuchen für ein Jahr ganz oder teilweise erlassen werden. Wiederholung ist nur zweimal zulässig

   §10   

Das neue Mitglied erkennt die Satzung der Kasse durch Unterschrift als für ihn bindend an und erhält dagegen einen Aufnahmeschein. Für diesen Aufnahmeschein und ein Exemplar der Satzung ist eine Gebühr von 3 Euro zu zahlen.

   §11   

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch freiwilligen Austritt aus der Kasse,

b) durch Ausschließung. Diese kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit seinem jährlichen Beitrag in Rückstand bleibt.

Die Ausschließung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Von dem erfolgten Ausschuss ist der Ausgeschlossene schriftlich durch Einschreiben zu benachrichtigen.

   §12   

Sollte ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied der Kasse später wiederbeitreten wollen, so kommen alle Vorschriften wegen Aufnahme neuer Mitglieder zur Anwendung.  

III. Verfassung und Geschäftsführung

  §13   

Organe der Kasse sind: 

a)   die Vorsteher (zwei)
b)   die Vertrauensmänner - Gevollmächtigte - (vier)
c)   Schriftführer
d)   die Mitgliederversammlung

   §14   

Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst nocherforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt.   Als Vorstandsmitglied ungeeignet gilt insbesondere jeder, der

a)   wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergebens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist.

b)   In den letzen 5 Jahren als Schuldner in Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt worden ist.  

Die Vorsteher sind zu treuer und gewissenhafter Rechnungsführung und Aufbewahrung des Vermögens der Kasse sowie zur Wahrnehmung aller Geschäfte und Förderung des Interesses und Abwendung aller Nachteile verpflichtet. Allen durch Vernachlässigung ihrer Pflichten der Kasse entstehenden Schaden haben sie dieser zu ersetzen. Sie haften für die Erfüllung dieser Verpflichtung mit ihrem Vermögen.  

Die Vorsteher vertreten die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. Schriftliche Willenserklärungen müssen von beiden Vorstehern unterschrieben sein. Im Behinderungsfalle genügen die Unterschriften eines Vorstehers und eines Vertrauensmannes (Gevollmächtigten).

Der erste Vorsteher ist Rechnungsführer und Leiter der Kasse. Der zweite Vorsteher verwahrt die Urkunden derselben.

Der erste Vorsteher kann die Rechnungs- und Kassenführung dem zweiten Vorsteher übertragen.

   §15   

Die Vertrauensmänner (Gevollmächtigte) sind ebenfalls zur Förderung des Interesses und Abwendung aller Nachteile der Kasse verpflichtet.

   §16   

Die Vorsteher, die Vertrauensmänner, der Schriftführer und die Rechnungsprüferwerden alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung (§ 19) aus ihrer Mitte gewählt. Werden die alten Vorsteher und Vertrauensmänner (Gevollmächtigte) nach Ablauf ihrer dreijährigen Dienstzeit wiedergewählt, so können sie für die nächsten drei Jahre ablehnen.

Sollt ein Laufe des Jahres ein Vorsteher sterben oder zur Fortführung der Geschäfte nicht mehr imstande sein, so tritt bis zur Neuwahl der älteste Vortrauensmann an seine Stelle.

   §17   

Die Vorsteher und Vertrauensmänner sollten möglichst in der Gemeinde Berne wohnen und möglichst Wohneigentum besitzen. Sie verwalten ihr Amt unentgeltlich.

Es werden ihnen nur die im Interesse der Kasse gemachten baren Auslagen gegen Nachweis erstattet.

Der erste Vorsteher bzw. der von ihm eingesetzte Rechnungsführer ( der zweite Vorsteher ) erhält für seine Mühe bei der Rechnungs-u. Kassenführung pro Jahr 100 Euro.

   §18   

Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben hat der erste Vorsteher als Rechungsführer und Leiter der Kasse alljährlich vor dem 15. November Rechnung zu legen.

Zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder haben die Rechnung zu prüfen.

Nachgeschehener Prüfung ist diese sodann mit den Prüfungsverhandlungen im Hause des Rechnungsführers zur Einsicht aller Beteiligten 14 Tage auszulegen.

Die Auslegung ist bekannt zu machen. Die Feststellung der Rechnung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

   §19   

Alle die Kasse betreffenden Angelegenheiten werden, soweit erforderlich und sie nicht der Dringlichkeit halber von den Vorstehern – eintretenden Falls unter Zuziehung der Vertrauensmänner - sofort zu erledigen sind, in der Mitgliederversammlung beraten und nach Stimmenmehrheit beschlossen. In Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorstehers.

Eine Abstimmung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.   Die Versammlung findet am 1. Montag im Dezember in einer von den Vorstehern jedesmal zu bezeichnenden Wirtshaus in der Gemeinde Berne statt.

Mitglieder, die in der Versammlung fehlen oder verspätet kommen, werden mit 10€ gebrücht.

   §20   

Ort, Tag und Stunde der Versammlung sind mindestens 14 Tage vor den Terminschriftlich bekannt zu geben.  

IV. Vermögensverwaltung und Verteilung
der Aufkünfte, Verlust der Ansprüche.

  §21   

Die Beiträge (§ 8), die Brüche (§ 19) und die Zinsen der Fonds werden nach Abzug der Verwaltungskosten der Kasse im Dezember jeden Jahres unter die dann vorhandenen Witwen und Waisen der verstorbenen Mitglieder der Kasse verteilt.

Die Eintrittsgelder (§8) und die Gebühren für den Aufnahmeschein und für die Satzung fließen zum Fonds der Kasse.

Der Tod eines Mitgliedes ist dem ersten Vorsteher der Kasse unter Vorlegung einer Sterbeurkunde anzuzeigen.

   §22   

Die Verteilung der alljährlichen Mittel geschieht nach folgenden Grundsätzen:

a) Hat das verstorbene Mitglied eine Witwe hinterlassen, so erhält dieselbe bis zu ihrem Tod den am ersten Montag im Dezember auf sie entfallenden Anteil. Stirbt diese mit Hinterlassung eines oder mehrerer Kinder des verstorbenen Mitgliedes, welche noch nicht 20 Jahre alt sind, so treten diese Kinder bis zum Alter von 20Jahren zusammen in den Anteil der Mutter.

b) Hat das verstorbene Mitglied keine Witwe aber ein oder mehrere Kinder unter 20Jahren hinterlassen, so erhalten diese Kinder bis zum Alter von 20 Jahren zusammen den Anteil, der auf eine Witwe entfällt.

c) Hat das verstorbene Mitglied ein oder mehrere Kinder unter 20 Jahren, aus erster Ehe und eine Witwe aus zweiter Ehe oder ein oder mehrere Kinder unter 20 Jahren aus zweiter Ehe hinterlassen, so erhalten das bzw. die Kinder aus erster Ehe die eine Hälfte und die Witwe bzw. das Kind oder die Kinder aus zweiter Ehe die andere Hälfte des Anteils.

d) Das jährliche Witwengeld soll 250,00 € nicht übersteigen. Das eventuell vorhandene Mehr fließt in den Fonds der Kasse.

e) Sind keine Empfangsberechtigten vorhanden, so werden die gesamten Aufkünfte abzüglich Verwaltungekosten zum Fonds gelegt.  

V. Auflösung

  §23   

Eine Auflösung der Kasse findet, soweit sie nicht wegen mangelnder Teilnahme von selbst erfolgt, statt, wenn 3/4 aller Mitglieder für die Auflösung stimmen. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an die dann empfangsberechtigten Witwen und Waisen.  

VI. Satzungsänderung

  §24   

Eine Abänderung dieser Satzung muss in einer ordnungsmäßig berufenen Mitgliederversammlung (§ 19) von mindestens 3/4 der in der Versammlung anwesenden Mitglieder beschlossen worden.

Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.  

VII. Schlussbestimmung

  §25   

Mit der Genehmigung dieser Satzung treten die bisherige Satzung mit sämtlichen Änderungen außer Kraft.

Berne den 3. Dez. 2018

 

I.  Vorsteher   II.  Vorsteher